Der Barbedarf der fünfjährigen B. beträgt Fr. 1'095.00 (Fr. 1'660.00minus Fr. 565.00 Pflege und Erziehung). Der Gesuchsgegner wird daher verurteilt, der Gesuchstellerin für A. und B. ab 23.01.2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens Kinderunterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im voraus, in der Höhe von total Fr. 2'340.00 (Fr. 1'095.00 plus Fr. 1'245.00) zu bezahlen. Ehegattenunterhaltsbeitrag