Vorliegend stehen den verfügbaren Mitteln von Fr. 1 '927.00 der obhutsausübenden Gesuchstellerin diejenigen des Gesuchsgegners mit Fr. 13'614.00 gegenüber. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners übertrifft diejenige seiner Ehefrau deutlich, weshalb er für den gesamten Barbedarf von A. und B. aufzukommen hat. Der Barbedarf der achtjährigen A. beträgt nach den gemachten Ausführungen Fr. 1'245.00 (Fr. 1’620.00 minus Fr. 375.00 Pflege und Erziehung). Der Barbedarf der fünfjährigen B. beträgt Fr. 1'095.00 (Fr. 1'660.00minus Fr. 565.00 Pflege und Erziehung).