Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). In Verhältnissen, in welchen die Leistungsfähigkeit des rentenschuldende Elternteils diejenige des obhutsgewährenden Elternteils deutlich übertrifft, ist es gerechtfertigt, dass der wirtschaftlich leistungsfähigere Elternteil für den gesamten materiellen Unterhaltsbedarf des Kindes aufzukommen hat (vgl. Wullschleger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 61 ad Art. 285, mit Verweis auf BGE 120 II 285).