Die übrigen von der Vorinstanz eingesetzten Beträge beim erweiterten Existenzminimum der Gesuchstellerin wurden von den Parteien nicht bemängelt und sind korrekt. Sie können übernommen werden und es kann zur Begründung auf di e Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 75ff; vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, N 3 ad Art. 351). Kinderunterhalt 1. (...)