Arbeitnehmer, welche mehr als acht Wochenstunden arbeiten, sind vom Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfällezu versichern (Art. 7 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV). Diesen Versicherungsschutz geniesst auch die Gesuchstellerin, welche zu 30% einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. KAB 4). Ihr Arbeitgeber macht denn auch einen entsprechenden Abzug (vgl. KAB 5). Somit kann im Existenzminimum der Gesuchstellerin nicht noch ein Abzug für die obligatorische Unfallversicherung erfolgen.