Im Gegensatz dazu erwähnt die Rechnung für die gebundene Vorsorge den Arbeitgeber des Gesuchsgegners nicht (vgl. GAB 6). Fallen beim Arbeitnehmer aber keine Kosten an, kann er diese – in casu sind es somit pro Jahr Fr. 4'094.00 für Unfall- und Krankentaggeldversicherung (vgl. GAB 7) – auch nicht vom Lohn abziehen (vgl. GAB 2). Sie sind als Einkommen zu berücksichtigen.