Für die Unfallversicherung und Krankentaggeldversicherung macht der Gesuchsgegner einen Betrag von Fr. 4'094.00 geltend, welcher von seinem Einkommen abzuziehen sei (vgl. GAB 2). Grundsätzlich muss der Gesuchsgegner laut Arbeitsvertrag mit seinem Lohn alle Versicherungen selber bezahlen (vgl. GAB 9 Ziff. 6.1). Gemäss Arbeitsvertrag und Prämienrechnung kommt die Arbeitgeberin aber für die Kosten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung auf (vgl. GAB 7, GAB 9 Ziff. 9.2). Im Gegensatz dazu erwähnt die Rechnung für die gebundene Vorsorge den Arbeitgeber des Gesuchsgegners nicht (vgl. GAB 6).