Der Kinderunterhaltsbeitrag steht in einem engen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmt (vgl. Pra 2003 Nr. 5 S. 29). Dies verkannte der Reformgesetzgeber nicht, weshalb er in Art. 148 Abs. 1 ZGB die Kinderunterhaltsbeiträge von einer möglichen Teilrechtskraft für den Fall ausnahm, in welchem der Ehegattenunterhalt angefochten ist. Regelmässig werden denn auch Ehegattenunterhaltsbeiträge rückwirkend gewährt (APH 04 604, APH 05 299; APH 07 215).