Wenn der implizit geäusserten Ansicht der Vorinstanz gefolgt werden müsste, wonach die Rückwirkung nur den Kinderunterhalt erfasst, hätte dies der Gesetzgeber so vorgesehen. Der Wortlaut von Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB unterscheidet aber nicht zwischen Ehegattenunterhalt und Kinderunterhalt. Die Lehre subsumiert unter Art. 137 Abs. 2 ZGB generell Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt (vgl. Gloor, a.a.O., N 6, N 10 ad Art. 137). Der Kinderunterhaltsbeitrag steht in einem engen Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmt (vgl. Pra 2003 Nr. 5 S. 29).