60 E. 3 Abs. 3; BGE 5C.92/2004 E. 2.1.; vgl. auch Leuenberger, a.a.O., N 10 ad Art. 137.) Vorliegend wurde vom Gesuchsgegner am 07.02.2007 in der Hauptsache ein Ladungsbegehren zum Aussöhnungsversuch für die Scheidung nach Art. 114 ZGB abgeschickt (vgl. Z 07 110), womit kraft Bundesrechts die Rechtshängigkeit bewirkt wurde (vgl. Art. 136 Abs. 2 ZGB). Es fand nie ein Eheschutzverfahren statt und ein solches ist auch nicht rechtshängig. Somit kann der Scheidungsrichter ohne weiteres gestützt auf Art.