Das Bundesgericht erblickt keine besonderen Schwierigkeiten bei dieser einjährigen Rückwirkung ab Einreichung des Massnahmebegehrens, soweit vor Rechtshängigkeit der Scheidung weder ein Eheschutzverfahren für Unterhaltsbeiträge durchgeführt noch ein solches hängig ist. Die Rückwirkung erfasst nur dann nicht die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Scheidung, wenn ein Eheschutzverfahren durchgeführt wurde oder noch hängig ist, da es sonst zu einem positiven Kompetenzkonflikt mit dem Eheschutzrichter käme (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 14 ad Art. 137; BGE 128 III 65, S. 68, BGE 130 III 537, S. 542. 4 vgl. BGE 129 III 60 E. 3 Abs. 3;