Im Unterschied zum alten Recht (vgl. Art. 145 aZGB) können gemäss Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB bei vorsorglichen Massnahmen Unterhaltsbeiträge für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Das Bundesgericht erblickt keine besonderen Schwierigkeiten bei dieser einjährigen Rückwirkung ab Einreichung des Massnahmebegehrens, soweit vor Rechtshängigkeit der Scheidung weder ein Eheschutzverfahren für Unterhaltsbeiträge durchgeführt noch ein solches hängig ist.