Keine der Parteien liess im Verfahren erkennen, dass sie jemals wieder den gemeinsamen Haushalt aufnehmen wolle (vgl. auch pag. 67). Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich somit nach den Kriterien zu Art. 125 ZGB und nicht nach denjenigen zu Art. 163 ZGB bzw. Art. 176 ZGB. 3. (...)