In einem Massnahmeverfahren gemäss Art. 137 ZGB muss diese Rechtsprechung auch gelten, da nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch wahrscheinlich ist (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, N 14 ad Art. 137; BGE 128 III 65, S. 68, BGE 130 III 537, S. 542). Vorliegend haben die Parteien vor mehr als dreieinhalb Jahren, am 01.01.2005, den gemeinsamen Haushalt aufgehoben (vgl. KB 2). Keine der Parteien liess im Verfahren erkennen, dass sie jemals wieder den gemeinsamen Haushalt aufnehmen wolle (vgl. auch pag.