ZGB angestrengt, so entfällt das Erfordernis der wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse. Der Unterhaltsbeitrag ist erstmals zu berechnen und festzulegen (vgl. APH 05 299). 2. Gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB sind in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 173ff ZGB) anwendbar.