1. Nach Art. 137 Abs. 2 ZGB trifft das Gericht während des Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB können somit Entscheide eines Eheschutzverfahrens nur abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich und dauernd verändert haben (vgl. Gloor, in: Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 4 ad Art. 137). Liegt indes wie in casu eine nicht gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vor und wird ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 137 ZGB angestrengt, so entfällt das Erfordernis der wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse.