Die Gesuchstellerin stellte im Rahmen des hängigen Ehescheidungsverfahrens ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB und beantragte die Verurteilung des Gesuchsgegners zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu Gunsten der Kinder und sich selber. Dies rückwirkend ein Jahr vor Einreichung des Gesuches (somit ab 01.01.2007). Der Gerichtspräsident verurteilte den Gesuchsgegner zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'511.00 ab 23. Januar 2007 sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 2'723.00 ab 23. Januar 2008. In seiner Appellation verlangte der Gesuchsgegner die Reduzierung der Unterhaltsbeiträge.