Sowohl Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch Kinderunterhaltsbeiträge können ein Jahr rückwirkend ab Einreichung des Massnahmebegehrens zugesprochen werden, soweit vor Rechtshängigkeit der Scheidung weder ein Eheschutzverfahren für Unterhaltsbeiträge durchgeführt noch ein solches hängig ist. Bei Gesamteinkommen über Fr. 10'000.00 ist es angebrachter, die Berechnung des Kinderund Ehegattenunterhalts nach den „Zürcher-Tabellen“ bzw. der einfach-konkreten Methode vorzunehmen. Redaktionelle Vorbemerkungen: