W. B. (Ehefrau) vertreten durch Fürsprecher X. Gesuchstellerin/Appellatin/Appellantin (nachstehend: Gesuchstellerin) Regeste: Vorsorgliche Massnahmen während dem Scheidungsverfahren (Art. 137 ZGB) bedürfen keine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse, wenn eine nicht gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vorliegt. Unterhaltsbeiträge sind in einem solchen Fall erstmals zu berechnen und festzulegen.