5 Vorbehalten bleiben die Straffolgen des Artikels 292 StGB und die Ersatzpflicht des sich Weigernden für den Schaden, den er der beweisbelasteten Partei verursacht.“ Art. 292 StGB lautet wie folgt: „Wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.“ 2. (...) 3. (...) 4. (...) Hinweis: Entscheid noch nicht rechtskräftig