4. Zufolge offensichtlicher Unbegründetheit der Weiterziehung wurde in analoger Anwendung von Art. 308 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet. III. (...) Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. C. wird gerichtlich aufgefordert und vorgeladen zur DNA-Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin in Bern zu erscheinen am: [...] Sollte C. dieser Vorladung nicht Folge leisten, wird er hiermit ausdrücklich auf die folgenden gesetzlichen Konsequenzen hingewiesen: Art. 264a ZPO lautet in seinen Abs. 2 – 5 wie folgt: