3. Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht geltend macht, die DNA- Untersuchung könne seine Gesundheit schädigen, sondern nur festhält, es liege ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte vor. Ein Abstrich der Wangenschleimhaut oder auch eine Blutuntersuchung stellen einen geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Aus diesem Grund hat der Zeuge oder die Partei die Untersuchung gemäss Art. 264a Abs. 2 ZPO zu dulden, es sei denn, die Untersuchung schädige die Gesundheit. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Abstrich der Wangenschleimhaut die Gesundheit des Gesuchsgegners gefährden sollte.