2. In seiner Eingabe vom 15. Mai 2008 bringt der Gesuchsgegner vor, er sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, weil eine DNA-Untersuchung in seine Persönlichkeitsrechte eingreife. Da das Kind der Gesuchstellerin noch gar nicht geboren sei, bestehe aus seiner Sicht keine zeitliche Dringlichkeit. Eine DNA-Untersuchung könne später auch an seinem Wohnsitz in den USA durchgeführt werden. Seine Wohnadresse sei der Gesuchstellerin bekannt. Er sei nicht grundsätzlich gegen eine DNA- Untersuchung, doch möchte er sich zuerst noch umfassend rechtlich beraten lassen.