Die Gegenpartei kann sich der vorsorglichen Beweisführung sodann widersetzen, wenn sie sofort nachweist, dass der Beweisführer kein rechtliches Interesse an der Beweisführung hat (Art. 227 Abs. 1 ZGB). Einwände gegen die Zulässigkeit des Beweismittels sind auf den Hauptprozess zu verschieben (Art. 227 Abs. 2 ZGB).