5. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Weiterziehung ist daher einzutreten. II. 1. Gemäss Art. 264a Abs. 1 ZPO können bei Vaterschaftsklagen sowie bei Klagen auf Anfechtung der Ehelichkeit oder anderen Klagen auf Feststellung des Familienstandes als Beweismittel die Blutuntersuchung und die antropologisch-erbbiologische Begutachtung herangezogen werden. Die Parteien und die als Zeugen angerufenen Dritten haben die vom Richter verfügte Untersuchung zu dulden, sofern nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass diese ihre Gesundheit schädigen könnte (Art. 264a Abs. 2 ZPO).