Da dem Gesuchsgegner vorliegend bisher das rechtliche Gehör nicht gewährt und sogleich Zwang angedroht bzw. angeordnet wurde, ist es sachgerecht, nicht nur die Beschwerde, sondern in analoger Anwendung von Art. 264a Abs. 4 ZPO die Weiterziehung als Rechtsmittel zuzulassen. Der Gesuchsgegner bezog sich in seinem Schreiben vom 15. Mai 2008 auf Art. 248 ZPO, auf welchen Art. 264a Abs. 4 ZPO ausdrücklich verweist. Seine Eingabe ist daher nicht als Beschwerde, sondern als Weiterziehung im Sinne von Art. 264a Abs. 4 ZPO zu behandeln. 4. Gemäss Art. 264a Abs. 4 i.V.m. Art. 248 ZPO kommt der Weiterziehung die aufschiebende Wirkung zu.