Im Rahmen des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung hat das Gericht in der Regel eine Vernehmlassung der Gegenpartei einzuholen (Art. 224 ZPO). Eine Vernehmlassung wurde im vorliegenden Fall nicht eingeholt. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung, weil damit gerechnet werden müsse, dass der Gesuchsgegner bei Einräumung einer Vernehmlassungsfrist sofort aus der Schweiz ausreisen würde und damit die vorsorgliche Beweisführung, die zeitlich dringlich sei, vereitelt würde (pag. 19).