Am 14. Mai 2008, mithin noch vor der Zustellung des Entscheids betreffend vorsorgliche Beweisführung an den Gesuchsteller, ordnete der Gerichtspräsident Y des Gerichtskreises X einen polizeilich vorzunehmenden Wangenabstrich, mithin Zwang, an. Diese Anweisung wurde zufolge Weiterziehung mit Verfügung vom 16. Mai 2008 sodann wieder zurückgezogen. 2. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 verlangte der Gesuchsgegner eine Überprüfung des Entscheides durch den Appellationshof gemäss Art. 248 ZPO.