1. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 (zugestellt am 15. Mai 2008) hiess der Gerichtspräsident X des Gerichtskreises Y das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gut und forderte den Gesuchsgegner gerichtlich auf bzw. lud ihn zur DNA-Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin in Bern am Mittwoch, 14. Mai 2008, 09.00 Uhr, vor, unter Androhung der gesetzlichen Konsequenzen von Art. 264a ZPO und Art. 292 StGB (pag. 15 ff.).