Gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Beweisführung ist grundsätzlich mit Ausnahme der Beschwerde gemäss Art. 374 ZPO kein Rechtsmittel gegeben. Da dem Gesuchsgegner vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt und mit der Vorladung zur DNA-Untersuchung gemäss Art. 264a ZPO sogleich Zwang angedroht bzw. angeordnet wurde, ist in analoger Anwendung von Art. 264a Abs. 4 ZPO die Weiterziehung an den Appellationshof möglich. Mangels Darlegung einer Schädigung der Gesundheit des Gesuchsgegners durch die angeordnete DNA-Untersuchung wurde die Weiterziehung abgewiesen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine. Auszug aus den Erwägungen: I.