APH 08 241, publiziert im Juli 2008 Entscheid der 1. Zivilkammer des Appellationshofs des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Pfister Hadorn, Oberrichterin Lüthy-Colomb und Oberrichter Kunz sowie Kammerschreiberin Wehren vom 21. Mai 2008 in der Streitsache zwischen C. Gesuchsgegner/Appellant und B. vertreten durch Fürsprecher R. Gesuchstellerin/Appellatin Regeste: Art. 264a Abs. 4 ZPO, Weiterziehung eines Entscheids betreffend vorsorgliche Beweisführung