8. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kommt die Kammer zum Schluss, dass die Kumulation der erörterten Ereignisse (Tätlichkeiten, Wegschaffen des Kindes, eigener Scheidungsantrag in P.) aus objektiver Sicht eine Intensität erreichen, welche eine Weiterführung der Ehe für die Klägerin unerträglich resp. unzumutbar machen. Aus dem Beweisverfahren folgt überdies, dass die Ursachen für die Zerrüttung nicht der Klägerin zuzurechnen sind. Insgesamt ist die Ehe nach dem Gesagten gestützt auf Art. 115 ZGB zu scheiden. (…) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.