Diese Argumentation geht fehl. Der Unterschied liegt darin, dass die Klägerin hier mit dem Aussöhnungsversuch ein Verfahren in Gang gesetzt hatte und sich sicher sein konnte, dass "etwas läuft ". Diese Umstände erleichtern das Aushalten von Fristen, wenn man es mit dem Fall vergleicht, wo untätig das Verstreichen der zwei jährigen Trennungsfrist abgewartet werden muss. Mit anderen Worten: Es ist einfacher sechs Monate auszuhalten, wenn ein Verfahren läuft als wenn nichts läuft. Aus dem Ausschöpfen der Klagefirst folgt daher nichts in Bezug auf die Unzumutbarkeit.