Mit seiner in P. erhobenen Scheidungsklage hat der Beklagte sodann zum Ausdruck gebracht, dass auch er die Auflösung der Ehe anstrebt und an ihrer Weiterführung kein Interesse mehr hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob darin ein Rechtsmissbrauch zu sehen ist. Diese Tatsache gehört jedenfalls zu den "Umständen des Einzelfalles", denen das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung Rechnung tragen darf.