5. Im hier interessierenden Bereich der körperlichen Gewalt, genügt nicht jede Misshandlung für die Annahme einer Unzumutbarkeit. Tendenziell werden schwerwiegende Gründe nur bejaht, bei körperlichen Misshandlungen resp. Verletzungen der physischen und psychischen Integrität, die ein grösseres Ausmass erreichen (STECK, FamPra 2004, S. 218). Überdies ist zu berücksichtigen, dass nicht nur physische Einwirkungen die Unzumutbarkeit begründen können, sondern auch psychische Auswirkungen durchaus das geforderte (erhebliche) Mass an Intensität annehmen können (FANKHAUSER, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 7 zu Art. 115).