Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Art. 115 ZGB ermöglichen, dass die Gerichte den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen können. Das Gericht wird damit auf eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB verwiesen, wobei die bundesgerichtliche Kasuistik zur Unzumutbarkeit (dazu STECK, BSK-ZGB I, N 25 und 26 zu Art. 115 ZGB) Anhaltspunkte und eine Richtschnur für die Ermessensausübung liefert.