· Verbringen der eineinhalbjährigen Tochter ohne Wissen und gegen den zu vermutenden Willen der Ehefrau nach P., was vom Untersuchungsrichter strafrechtlich als qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung sowie Entziehen von Unmündigen angesehen wurde. · In P. Platzierung der Tochter bei Drittpersonen, wobei die Tochter jedoch keine grösseren Nachteilte erlitten haben dürfte. · Keine Rückgabe der Tochter trotz entsprechender Zusicherung gegenüber dem Untersuchungsrichter.