Soweit sie gewürdigt werden können, wirken sie unglaubhaft und widersprechen seinem Verhalten. Er hat die Tochter ohne Wissen der Ehefrau nach P. gebracht, sie trotz Versprechen gegenüber dem Untersuchungsrichter nicht zurückgegeben und sich in Gerichtsverfahren in P. einer Rückgabe widersetzt. Was er dagegen vorträgt, sind reine Schutzbehauptungen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass für den Beklagten die Unschuldsvermutung gilt. Die Unschuldsvermutung hindert den Zivilrichter nicht, einen Sachverhalt mit Blick auf zivilrechtliche Fragestellungen zu würdigen. 3. Als erstellt hat somit zu gelten: