Mit der zutreffenden Beweiswürdigung der Vorinstanz, geht auch die Kammer davon aus, dass die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin glaubhaft ist. Dies nicht zuletzt, weil ihre Einlassungen authentisch wirken, sie nicht übertreibt und keine weiteren Übergriffe als diejenigen in den Ferien in P. im August 2006 behauptet. Demgegenüber bestehen die Ausführungen d es Ehemannes in erster Linie im Bestreiten. Soweit sie gewürdigt werden können, wirken sie unglaubhaft und widersprechen seinem Verhalten.