Die Klägerin ersuchte bei der Vorinstanz um Scheidung gestützt auf Art. 115 (Unzumutbarkeit) sowie um gerichtliche Regelung der Nebenfolgen. Die Vorinstanz wies die Klage ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es würden keine schwerwiegenden Gründe i.S. von Art. 115 ZGB vorliegen und der Klägerin sei das Abwarten der zwei jährigen Trennungsdauer zuzumuten. Gegen dieses Urteil appellierte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Bern u. a. mit dem Begehren um Aussprechen der Scheidung gestützt auf Art. 115 ZGB. Das Obergericht sprach die Scheidung aus. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…) III. A. Scheidungspunkt 1. (…)