Für die Bejahung der Nebenkostenfähigkeit spricht schliesslich noch ein weiteres Argument: Die Abrechnung der Kehrichtgrundgebühr über die Nebenkosten bietet den Vorteil, dass sie transparent ist. Die Kehrichtgrundgebühr, welche bei vorübergehendem Leerstand der Liegenschaft erhoben wird, ist vom Vermieter zu tragen, zumal er nur die tatsächlichen Nebenkosten in Rechnung stellen darf (Art. 257b OR). Auch könnte sich der Mieter gegen eine Falschbemessung der Bruttogeschossfläche seiner Wohnung oder seiner Geschäftsräumlichkeiten zur Wehr setzen, indem er die Nebenkostenabrechnung anficht.