257a und 257b OR restriktiv ausgelegt werden, sind Kosten, welche mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen, nebenkostenfähig. Die Kehrichtgrundgebühren stehen wie aufgezeigt im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietobjekts. Der Gebrauch wird durch die Bruttogeschossfläche (grössere Bruttogeschossfläche „verursacht“ grössere Abfallmenge) und die verschieden hohen Grundgebühren je nach Nutzungsart (z.B. Korrekturfaktor bei Gewerbe, welche kleine Fläche haben und viel Abfall produzieren) definiert. Somit ist festzuhalten, dass die Kehrichtgrundgebühr unter Art. 257b OR fällt und daher nebenkostenfähig ist. Somit ist mit WEBER (WEBER, a.a.