Die Appellanten machen schliesslich geltend, Art. 257b OR sei zwingend, und damit restriktiv auszulegen. Man könne den vorliegenden Fall der Kehrichtgrundgebühr nicht unter Art. 257b OR subsumieren. In der Regel sei alles im Mietzins inbegriffen, die Nebenkosten seien im Sinne einer Ausnahme auszulegen. Ausnahmen seien restriktiv auszulegen. Art. 257b OR stelle die Ausnahme zu Art. 256b OR dar. Da die Legaldefinitionen von Art. 257 und 257a Abs. 1 OR zwingenden Charakter haben, können die Parteien nur bestimmen, für welche Nebenleistungen der Vermieter eine gesonderte Entschädigung in Form von Nebenkosten fordern darf.