Abfallintensive Betriebe bezahlen somit mehr Kehrichtgrundgebühr als Betriebe oder Haushaltungen, die weniger Abfall verursachen. So wird beispielsweise bei Schulen, Museen, Bibliotheken oder kirchlichen Bauten der Faktor 0.5 mit der Bruttogeschossfläche multipliziert, bei Verkaufsgeschäften oder Teilen von solchen mit Produkten, deren Verpackungen in der Regel nicht mit dem Hauskehricht, sondern im öffentlichen Raum entsorgt werden, wie namentlich Verkaufsstellen für Take-Away- Verpflegung oder ähnliches, wird die Bruttogeschossfläche mit dem Faktor 2 multipliziert (vgl. Ziff. 2 des Anhangs „Rahmen-Gebührentarif für die Abfallentsorgung“ zum Abfallreglement).