Nach Ansicht der Kammer ergibt sich die Gebrauchsabhängigkeit ebenfalls aus der Bemessungsmethode der Kehrichtgrundgebühr. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Abfallreglements wird die Grundgebühr nach Bruttogeschossfläche mit einem Faktor multipliziert, welcher der Abfallproduktion der betreffenden Nutzungsart Rechnung trägt. Abfallintensive Betriebe bezahlen somit mehr Kehrichtgrundgebühr als Betriebe oder Haushaltungen, die weniger Abfall verursachen.