In der Botschaft (S. 12) findet sich überdies ein weiteres Indiz für die Nebenkostenfähigkeit der Kehrichtgrundgebühr. Es wird dort ausgeführt, den Hausbesitzenden und Vermietenden sei zuzumuten, dass sie diese Kosten weiter verrechnen. Sie müssten ohnehin eine jährliche Nebenkostenabrechnung erstellen. Der Stadtrat ging somit davon aus, dass die Kehrichtgrundgebühr über die Nebenkosten abgerechnet wird. Es bleibt der Vollständigkeit festzuhalten, dass das oben erläuterte Problem des Leerstandes relativiert wird, da der Gesetzgeber der Ansicht war, die Kehrichtgrundgebühr werde über die Nebenkosten bezahlt.