Dass die Gebühr auch bei Leerstand erhoben wird, vereinfacht lediglich die Bemessung der Gebühr, indem bei einem Leerstand wegen Mieterwechsel oder ähnlichem keine Rückerstattungen oder Gutschriften vorgenommen werden müssen. Zudem ist zu beachten, dass der Leerstand von Gebäuden gesellschaftlich nicht erwünscht ist und der Leerbestand von Wohnungen bzw. Geschäftsräumlichkeiten real sehr klein ist. Dass die Gebühr auch bei einem Leerstand erhoben wird, ergibt sich denn auch nicht aus dem Reglement selber, sondern nur aus der Botschaft. Die Botschaft stellt nur ein Hilfsmittel dar, um das Reglement besser verstehen zu können.