Dass die Gebühr bei vorübergehend leer stehenden Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten erhoben werden kann, ist sachgerecht, da ansonsten nach jedem, noch so kurzen Leerstand die Gebühr neu berechnet bzw. wieder neu eingefordert werden müsste, sei es auch nur, weil eine Wohnung renoviert würde, bevor die nächsten Mieter einziehen. Dass die Gebühr auch bei Leerstand erhoben wird, vereinfacht lediglich die Bemessung der Gebühr, indem bei einem Leerstand wegen Mieterwechsel oder ähnlichem keine Rückerstattungen oder Gutschriften vorgenommen werden müssen.