Aus dem klaren Wortlaut der Botschaft geht hervor, dass die Gebühr nur bei vorübergehenden Leerständen erhoben wird / werden kann. Wenn ein Gebäude länger leer steht, könnte wegen des Äquivalenzprinzips des öffentlichen Rechts keine Gebühr erhoben werden. Dass die Gebühr bei vorübergehend leer stehenden Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten erhoben werden kann, ist sachgerecht, da ansonsten nach jedem, noch so kurzen Leerstand die Gebühr neu berechnet bzw. wieder neu eingefordert werden müsste, sei es auch nur, weil eine Wohnung renoviert würde, bevor die nächsten Mieter einziehen.