Die Appellanten machen geltend, die Kehrichtgrundgebühr sei objektbezogen, weil die Gebühr auch bei Leerstand bezahlt werden müsse. Dem ist zuerst entgegen zu halten, dass der Staat aufgrund des Äquivalenzprinzips keine Gebühren erheben darf, wenn er keine Leistung erbringt. In der Botschaft des Stadtrates wird zu Art. 17 zudem folgendes ausgeführt (Botschaft des Stadtrates an die Stimmberechtigten, Gemeindeabstimmung vom 25. September 2005, S. 9). „Die Grundgebühr soll die Kosten decken, die der Abfallentsorgung dadurch entstehen, dass genügend Personal, Lastwagen und Entsorgungseinrichtungen bereit gehalten werden, um die ordentliche Kehrichtabfuhr und Sondersammlungen zu gewährleisten.